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Verein zur Förderung der Pfadfinder/innen des Stammes der Raben e.V.

c/o 1. Vorsitzende Elisabeth Ludwig, Hauptstr. 32 a, 79199 Kirchzarten
Telefon (0 76 61) 90 37 90,
E-Mail: elisabeth-ludwig@t-online.de
Satzung
 
             
             
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Satzung des Vereins zur Förderung der PfadfinderInnen des Stammes der Raben e.V. ,
eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter Nr. 2083
(letzte Satzungsänderung: April 2012)

§ 1
Name und Sitz des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Pfadfinder/innen des Stammes der Raben e.V ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Namen "Verein zur Förderung der Pfadfinder/innen des Stammes der Raben e.V."
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg/Breisgau.
 
§ 2
Zweck des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge der Pfadfinder/innen, aufbauend auf den Grundsätzen der weltweiten Pfadfinderbewegung, in Einklang mit den Traditionen der deutschen Jugendbewegung und im Sinne des interkonfessionellen Pfadfindertums. Zu diesem Zweck unterhält der Verein das Pfadfinder-Heim Mooswald und stellt es den Pfadfindern/innen des Stammes der Raben zur Verfügung.

Der Vorstand erläßt die Hausordnung, deren Einhaltung von der Stammesführung garantiert wird. Die Stammesführung schlägt den verantwortlichen Hauswart vor, der dann vom Vorstand bestätigt werden muß.

Die Stammesführung ist berechtigt, befreundete Jugend- oder Pfadfindergruppen zur Durchführung ihrer Jugendarbeit einzuladen.

Die jeweiligen Kostenbeiträge sind reine Unterhaltungskosten und werden vom Vorstand festgelegt.

2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Natürliche Personen müssen voll geschäftsfähig sein. Für den Stammesführer des Stammes der Raben genügt beschränkte Geschäftsfähigkeit.
3.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
4.
Der in § 3, 2. a.E Genannte wird für die Dauer seiner Führungstätigkeit in der in § 3, 2. a. E. genannten Gruppe, als Vereinsmitglied vom Vorstand berufen.
 
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß oder mit Ablauf der in § 3, 4. genannten Führungstätigkeit.
2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
3.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft ruht sofort. Gegen den Beschluß kann der Ausgeschlossene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend bei ihrer nächsten Sitzung.
 
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1.
Der Verein erhebt im Rahmen seiner Beitragsordnung einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
 
§ 6
Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Rechnungsführer, dem jeweiligen Stammesführer der Raben und dem Beirat mit einer Stimme. Vorstandsmitglieder sind auf Vorschlag der Vereinsmitglieder zu wählen.
2.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
3.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
4.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat die Geschäfte des Vereins zu führen und für die ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.
5.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend sind.
6.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7.
Der in § 3, 2. a.E. Genannte hat das Recht, den Vorstand damit zu beauftragen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
8.
Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, diese ist von einem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
9.
a) Erster und zweiter Vorsitzender werden alternierend auf jeweils zwei Jahre gewählt. Der erste Vorsitzende wird in den Jahren mit gerader, der zweite Vorsitzende in den Jahren mit ungerader Endziffer gewählt.
b) Rechnungsführer und Beirat werden jeweils für ein Jahr gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
 
§ 7
Prüfung der Bücher
1.
Jährlich einmal hat der Vorstand die Bücher und die von ihm zu erstellende Jahresabrechnung von zwei Mitgliedern des Vereins prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüffung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
2.
Die Wahl der Prüfer erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung.
 
§ 8
Mitgliederversammlung
1.
In jedem Geschäftsjahr des Vereins findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
4.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen dazu haben schriftlich so zu erfolgen, daß zwischen dem Tag der abgesandten Einladung und dem der Versammlung mindestens 14 Tage liegen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand erstellte Tagesordnung mitzuteilen.
5.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
6.
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Wahlordnung und eine Geschäftsordnung.
7.
Regelmäßige Gegenstände der Verhandlung in der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Die Entgegennahme des Ergebnisses der Prüfung der Jahresabrechnung.
b) Bericht des Vorstandes
c) Beschlußfassung über die Verwendung des Überschusses oder über die Deckung des Fehlbetrages.
d) Entlastung und Neuwahl der Prüfer
e) Entlastung des Vorstandes.
8.
Über die Ergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende und der Protokollant unterzeichnen.
9.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
10.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
 
§ 9
Satzungsänderung
1.
Für eine Satzungsänderung ist die Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder erforderlich: davon müssen 75% der Änderung zustimmen. Sind weniger als 50% der Mitglieder erschienen, so muß eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie kann frühestens 30 Tage später stattfinden und entscheidet mit 75% Mehrheit der Anwesenden. Schriftliche Abstimmung ist möglich. Übertragung der Stimmrechte auf andere Mitglieder ist nicht möglich.
2.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht Erschienenen muß schriftlich erfolgen.
 
§ 10
Auflösung der Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Für das Verfahren der Auflösung gilt § 9, 1. entsprechend.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den "Pfadfinderverein Freiburg e.V." oder, falls dieser nicht mehr exisitiert, an den "Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V." (BdP), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
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