§ 1
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Name und Sitz des Vereins |
1.
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Der Verein führt den Namen
"Verein zur Förderung der Pfadfinder/innen des Stammes der Raben
e.V ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der
Eintragung lautet der Namen "Verein zur Förderung der
Pfadfinder/innen des Stammes der Raben e.V." |
2.
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Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg/Breisgau. |
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§ 2
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Zweck des Vereins |
1.
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Zweck des Vereins ist
die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge der
Pfadfinder/innen, aufbauend auf den Grundsätzen der weltweiten
Pfadfinderbewegung, in Einklang mit den Traditionen der deutschen
Jugendbewegung und im Sinne des interkonfessionellen Pfadfindertums. Zu
diesem Zweck unterhält der Verein das Pfadfinder-Heim Mooswald und
stellt es den Pfadfindern/innen des Stammes der Raben zur
Verfügung.
Der Vorstand erläßt die Hausordnung,
deren Einhaltung von der Stammesführung garantiert wird. Die
Stammesführung schlägt den verantwortlichen Hauswart vor, der
dann vom Vorstand bestätigt werden muß.
Die Stammesführung ist berechtigt,
befreundete Jugend- oder Pfadfindergruppen zur Durchführung ihrer
Jugendarbeit einzuladen.
Die jeweiligen Kostenbeiträge sind reine Unterhaltungskosten und werden vom Vorstand festgelegt.
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2.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. |
3.
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Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. |
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§ 3
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Erwerb der Mitgliedschaft |
1.
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Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. |
2.
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Voraussetzung für den Erwerb
der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet wird. Natürliche Personen müssen voll
geschäftsfähig sein. Für den Stammesführer des
Stammes der Raben genügt beschränkte
Geschäftsfähigkeit. |
3.
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Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. |
4.
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Der in § 3, 2. a.E Genannte
wird für die Dauer seiner Führungstätigkeit in der in
§ 3, 2. a. E. genannten Gruppe, als Vereinsmitglied vom Vorstand
berufen.
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§ 4
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Beendigung der Mitgliedschaft |
1.
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Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Austritt oder Ausschluß oder mit Ablauf der in § 3, 4.
genannten Führungstätigkeit. |
2.
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Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt
kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. |
3.
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Wenn ein Mitglied schuldhaft in
grober Weise dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet, kann
es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Die Mitgliedschaft ruht sofort. Gegen den Beschluß kann
der Ausgeschlossene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die
Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim
Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
abschließend bei ihrer nächsten Sitzung. |
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§ 5
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Mitgliedsbeiträge |
1.
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Der Verein erhebt im Rahmen seiner Beitragsordnung einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. |
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§ 6
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Der Vorstand |
1.
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Der Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Rechnungsführer, dem
jeweiligen Stammesführer der Raben und dem Beirat mit einer
Stimme. Vorstandsmitglieder sind auf Vorschlag der Vereinsmitglieder zu
wählen. |
2.
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Der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide sind nur
gemeinsam vertretungsberechtigt. |
3.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. |
4.
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Der Vorstand ist an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat die
Geschäfte des Vereins zu führen und für die
ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. |
5.
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Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend sind. |
6.
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Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. |
7.
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Der in § 3, 2. a.E. Genannte
hat das Recht, den Vorstand damit zu beauftragen, eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. |
8.
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Über die Sitzung des
Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, diese ist von einem
Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen. |
9.
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a) |
Erster und zweiter Vorsitzender
werden alternierend auf jeweils zwei Jahre gewählt. Der erste
Vorsitzende wird in den Jahren mit gerader, der zweite Vorsitzende in
den Jahren mit ungerader Endziffer gewählt. |
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b) |
Rechnungsführer und Beirat werden jeweils für ein Jahr gewählt. |
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Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. |
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§ 7
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Prüfung der Bücher |
1.
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Jährlich einmal hat der
Vorstand die Bücher und die von ihm zu erstellende
Jahresabrechnung von zwei Mitgliedern des Vereins prüfen zu
lassen. Das Ergebnis der Prüffung ist der Mitgliederversammlung
vorzulegen. |
2.
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Die Wahl der Prüfer erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung. |
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§ 8
|
Mitgliederversammlung |
1.
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In jedem Geschäftsjahr des Vereins findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. |
2.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
3.
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Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder des
Vereins dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. |
4.
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Die Mitgliederversammlungen sind
vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen dazu haben schriftlich so zu
erfolgen, daß zwischen dem Tag der abgesandten Einladung und dem
der Versammlung mindestens 14 Tage liegen. Mit der Einladung ist die
vom Vorstand erstellte Tagesordnung mitzuteilen. |
5.
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Jedes Mitglied kann bis
spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. |
6.
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Die Mitgliederversammlung beschließt eine Wahlordnung und eine Geschäftsordnung. |
7.
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Regelmäßige Gegenstände der Verhandlung in der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: |
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a) |
Die Entgegennahme des Ergebnisses der Prüfung der Jahresabrechnung. |
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b) |
Bericht des Vorstandes |
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c) |
Beschlußfassung über die Verwendung des Überschusses oder über die Deckung des Fehlbetrages. |
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d) |
Entlastung und Neuwahl der Prüfer |
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e) |
Entlastung des Vorstandes. |
8.
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Über die Ergebnisse und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die der Vorsitzende und der Protokollant unterzeichnen. |
9.
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In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. |
10.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. |
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§ 9
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Satzungsänderung |
1.
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Für eine Satzungsänderung
ist die Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder erforderlich:
davon müssen 75% der Änderung zustimmen. Sind weniger als 50%
der Mitglieder erschienen, so muß eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden. Sie kann frühestens 30 Tage später
stattfinden und entscheidet mit 75% Mehrheit der Anwesenden.
Schriftliche Abstimmung ist möglich. Übertragung der
Stimmrechte auf andere Mitglieder ist nicht möglich. |
2.
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Zur Änderung des Zwecks des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
Zustimmung der nicht Erschienenen muß schriftlich erfolgen. |
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§ 10
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Auflösung der Vereins |
1.
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Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Für das
Verfahren der Auflösung gilt § 9, 1. entsprechend. |
2.
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Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an den "Pfadfinderverein Freiburg e.V." oder,
falls dieser nicht mehr exisitiert, an den "Bund der Pfadfinderinnen
und Pfadfinder e.V." (BdP), die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. |
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